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Steuerpflichtig ist sowohl der Vorbezug als auch der reguläre Bezug:

 

In der Schweiz wird Quellensteuer einbehalten, je nach Kanton. Eine Rückerstattung ist möglich

 

In Deutschland werden seit 01.01.2005 die Regelungen gemäss des Alterseinkünftegesetz angewandt, die Quellensteuer wird von der Schweiz zurückerstattet.

 

 

Merkblätter der Finanzverwaltung:

 

Anwendung des Alterseinkünftegesetzes auf das schweizer Versorgesystem

 

Anwendung Altereinkünftegesetz auf ausländische Renten

 

Oeffnungsklausel wie

 

Oeffnungsklausel

 

Übertrag Pensionskasse auf Ruerup Vertrag

 

Kommentar:

Grenzgänger in die Schweiz und die steuerlichen Konsequenzen von Einmalauszahlungen aus der Schweizer Pensionskasse

Grenzgänger in die Schweiz stellen sich seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes die Frage, ob die Einmalauszahlungen aus der Schweizer Pensionskasse als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a)aa) EStG der deutschen Besteuerung unterliegen.

Da die Beiträge in die Pensionskasse in vorgelagerten Abschnitten als Sonderausgaben im Rahmen der Basisversorgung abzugsfähig sind (Altersvorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG), sollen – nach Ansicht der Finanzverwaltung - die (einmaligen) Auszahlungen ab 2005 als „andere wiederkehrende Leistungen“ mit einem Besteuerungsanteil von mind. 50 % der nachgelagerten Besteuerung unterworfen werden.

Nach meiner Ansicht – stehen unabhängig von der vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer – den Betroffenen mindestens 3 bzw. 4 Argumentationsschienen zur Verfügung, um die Einkommensteuer-/Kirchensteuer-/Solidaritätszuschlagsbescheide seit 2005 anzugehen:

1)     Sind die Altersvorsorgesysteme in der Schweiz, namentlich die Pensionskassen, mit den deutschen gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbar?

2)     Erfolgt eine Gleichbehandlung im Kontext des § 3 Nr. 63 EStG?

3)     Ist die Subsumtion der Einmalauszahlungen unter die „anderen Leistungen“ des § 22 Nr. 1 S. 3 a)aa) EStG steuersystematisch konsequent?

4)     Steht dem Grenzgänger, der sich nach Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz aus dieser Eigenschaft befreit, eine zweite Öffnungsklausel zur Verfügung?  

Kommentar StB Dipl.-Kfm. G. Miessl,

Fachberater für Internationales Steuerrecht

Stand 2006

 

Auflklärung zu diesen Fragen in der Broschüre von StB Dipl.-Kfm G. Miessl mit dem Titel: 

Grenzgänger in die Schweiz und die steuerliche Konsequenz von Einmalauszahlungen aus der schweizerischen Pensionskasse.

Preis EUR 24, ISBN 9783939039037

 

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Chronologie:

 

15.05.2005

Sondernewsletter Grenzgänger INFO e.V.

 

19.09.2005

Rundschreiben der OFD Karlsruhe an alle Finanzämter 

 

Oktober 2005

Stellungnahme zum Rundschreiben des Finanzverwaltung betreffend Alterseinkünftegesetz und schweizer Pensionskasse

 

28.12.2005

Steuerberater Dipl.-Kfm. G. Miessl, Konstanz Artikel in der IWB Nr. 24

 

März 2006

Stand der Dinge per Anfang März 2006

 

24.07.2006

Aufsatz von Cordula Becker und Sebastian Looser veröffentlicht in er NWB Nr. 30

 

August 2006

Stand der Dinge per Anfang August 2006

 

27.07.2006

Schreiben OFD über die Möglichkeiten nachgelagerten Besteuerung der Auszahlung aus der Pensionskasse

 

15.09.2006

Sondernewsletter Grenzgänger INFO e.V.

 

28.09.2006

Stellungnahme Finanzminister Baden Württemberg

 

02.01.2007

Schreiben OFD vom 02.01.2007 über die Öffnungsklausel

 

21.03.2007

Schreiben an die OFD Karlsruhe von Hr. Hintzen

 

20.03.2007

Sondernewsletter Grenzgänger INFO e.V.

 

20.09.2007

Schreiben der OFD Karlsruhe

Kommentar zum Schreiben der OFD Karlsruhe von Hr. Pantze avroche

 

 

 

 

eingetragener Verein Grenzgänger I•N•F•O e.V., gegründet 1991, Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1221

eingetragener Verein Aufenthalter  I•N•F•O e.V., gegründet 2000, Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1562